Strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts

Wenn es um die Berücksichtigung einer Invalidenkarriere geht, ist und bleibt das Bundesgericht streng. Seine strenge Haltung hat das höchste Gericht der Schweiz in zwei kürzlich ergangenen Urteilen unterstrichen.

Wer einen Unfall erleidet oder erkrankt, sieht sich infolge reduzierter Leistungsfähigkeit regelmässig mit einem Einkommensrückgang konfrontiert. Je höher diese behinderungsbedingte Einkommenseinbusse ausfällt, umso höher ist der sogenannte Invaliditätsgrad. Im Rentensystem der Sozialversicherungen kommt dem Invaliditätsgrad daher eine entscheidende Bedeutung zu: Ausgehend vom Invaliditätsgrad leitet sich der Anspruch auf eine Invalidenrente ab, sei es gegenüber der Invalidenversicherung, sei es gegenüber der Unfallversicherung oder der Pensionskasse. Allgemein gilt: Je höher der Invaliditätsgrad, umso höher ist der Rentenanspruch einer betroffenen Person.

Aus dem Gesagten folgt, dass nicht etwa die Schwere der Unfallverletzung oder die Schwere der Krankheitsfolgen den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch beeinflusst, sondern vielmehr die Einkommenseinbusse, welche die betroffene Person infolge des Unfalles oder der Krankheit erleidet.

Je höher der Invaliditätsgrad, umso höher ist der Rentenanspruch einer betroffenen Person.

Der Gesetzgeber hat dieses Prinzip in Art. 16 ATSG verankert. Diese Gesetzesnorm definiert, wie der Invaliditätsgrad und damit der Rentenanspruch einer erwerbstätigen Person berechnet wird. Demnach wird zunächst beurteilt, welches Einkommen die behinderte Person trotz ihrer Einschränkung noch zu erzielen in der Lage ist. Dieses sog. Invalideneinkommen wird sodann in Beziehung zu demjenigen Einkommen gesetzt, welches die betroffene Person ohne Behinderung erzielen könnte (sog. Valideneinkommen).

Beispiel
Erzielte eine Person vor Eintritt einer Behinderung ein Jahreseinkommen von 
CHF 80 000.– und kann sie infolge der unfall- oder krankheitsbedingten Einschränkungen nur noch CHF 30 000.– pro Jahr erwirtschaften, erleidet die Person eine Einkommenseinbusse von CHF 50 000.–. Im Verhältnis zum Valideneinkommen von 
CHF 80 000.– bedeutet die Erwerbseinbusse ein Invaliditätsgrad von 62,5 % (100 x 50 000.– / 80 000.–). 

Aus diesem Rechenbeispiel erhellt, dass sich der Invaliditätsgrad und damit auch der Rentenanspruch erhöht, wenn das Valideneinkommen im Vergleich zum Invalideneinkommen ansteigt, weil die für die Berechnung des Invaliditätsgrades massgebende Erwerbseinbusse zunimmt.

Die Invalidenkarriere
Das Valideneinkommen berechnet sich in der Regel anhand des zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohns. Dies, weil es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der empirischen Erfahrung entspreche, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.

In der heutigen Zeit, in der viele erwerbstätige Personen sich kontinuierlich weiterbilden und kaum mehr jemand seinem einmal gewählten Beruf bis zur Pensionierung treu bleibt, erweist sich dieser Grundsatz als problematisch, weil dadurch de facto eine positive Einkommenssteigerung ausgeklammert bleibt. 

Vom Detailhändler zum Informatiker

Ein junger Mann, der sich in der Lehre zum Detailhandelsfachmann EFZ befand, verunfallte schwer und zog sich dabei eine komplette Paraplegie zu. Unfallbedingt konnte er seine Lehre nicht mehr fortsetzen. Er liess sich deshalb zum Informatiker umschulen. In seinem neuen Beruf war der junge Mann schnell erfolgreich. Er wurde innert kurzer Zeit befördert und sein Lohn erhöhte sich stetig. 

Die Unfallversicherung stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass der junge Mann ohne Unfall Detailhandelsfachmann geblieben wäre. Sie berechnete sein Valideneinkommen daher ausgehend vom Lohn eines Detailhandelsfachmanns. Diesen Validenlohn stellte sie demjenigen eines Informatikers, mithin dem effektiv erzielten Lohn des jungen Mannes, gegenüber. Weil der Lohn als Informatiker höher ist als derjenige eines Detailhandelsfachmanns, resultierte praktisch keine Erwerbseinbusse und damit auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 

Der junge Mann liess bis vor Bundesgericht insbesondere geltend machen, dass, wenn er als Rollstuhlfahrer in der Lage sei, Karriere zu machen, er dies erst recht ohne Behinderung wäre. Aus diesem Grund sei sein Invaliditätsgrad ausgehend vom höheren Informatikerlohn zu berechnen, womit ihm gegenüber seiner Unfallversicherung ein Anspruch auf eine Invalidenrente zustehe.

Bachelor- und ein Masterstudium in Pflege

Der zweite Fall, den das Bundesgericht mit einem Urteil im Februar 2024 entschieden hat, handelte von einer jungen Frau, die zunächst eine Lehre als Fachfrau Gesundheit EFZ absolvierte und sich im Anschluss daran zur dipl. Pflegefachfrau HF weiterbildete. Danach verunfallte die junge Frau und zog sich eine inkomplette Tetraplegie zu. Auch sie konnte nicht länger als dipl. Pflegefachfrau HF weiterarbeiten, weshalb sie an einer Fachhochschule ein Bachelor- und ein Masterstudium in Pflege absolvierte und erfolgreich abschloss. Danach arbeitete die junge Frau zunächst als wissenschaftliche Mitarbeiterin sowie als Lehrperson an einer höheren Fachschule und schliesslich als Pflegeexpertin. 

Auch in ihrem Fall war bis vor Bundesgericht strittig, welches Einkommen die junge Frau heute ohne Behinderung erzielen würde. Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, dass sie heute mindestens den höheren Lohn als Pflegeexpertin und nicht den tieferen Lohn als dipl. Pflegefachfrau HF erzielen würde. Denn wenn sie sich trotz den Limitierungen ihrer Behinderung erfolgreich weiterbilden und als Pflegeexpertin arbeiten könne, dann könnte sie dies erst recht ohne Behinderung. 

Rechtsprechung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hält fest, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens zwar auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen sei, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu sei allerdings erforderlich, «dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären». Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung müssten «grundsätzlich auch bei jungen Versicherten in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein».

In den beiden hiervor erwähnten Fällen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass weder bezüglich des jungen Mannes noch bezüglich der jungen Frau im Unfallzeitpunkt konkrete Anhaltspunkte vorlagen, welche auf eine Weiterbildung zum Informatiker bzw. zur Pflegeexpertin hindeuteten.