Muss ich ins Militär einrücken?

Wer querschnittgelähmt ist, kann sich von der Pflicht, Militärdienst zu leisten, befreien lassen. Wir erklären, was Sie tun müssen.

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Jeder Schweizer Bürger ist verpflichtet, für einen gewissen Zeitraum Militärdienst oder einen zivilen Ersatzdienst zu leisten. Personen, die durch eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung in ihrer Fähigkeit, Militärdienst zu leisten, eingeschränkt sind, können von der Wehrpflicht und der Ersatzpflicht befreit werden. 

Allerdings kann der Dienst auch mit gesundheitlicher Einschränkung geleistet werden. Dazu muss der Wunsch schriftlich an die Militärbehörde kommuniziert werden. Eine spezialisierte medizinische Untersuchungskommission prüft die Anfrage und sucht nach Möglichkeiten einer entsprechenden Zuteilung.

Wehrpflicht und Befreiung
Wer ein Aufgebot erhält, sich aber nicht in der Lage fühlt, diesem Folge zu leisten, muss die Amtsstelle kontaktieren. Zuständig ist jeweils die kantonale Militärbehörde. Die Behörde benötigt einen medizinischen Bericht, um eine Person von der Wehrpflicht zu befreien. Damit der Befreiung von der Wehrpflicht aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung stattgegeben wird, muss der eingereichte Bericht folgende Kriterien erfüllen: Die Beurteilung über den Gesundheitszustand muss zwingend von einer Ärztin oder einem Arzt verfasst sein. Zudem muss die Art und die Schwere der Beeinträchtigung enthalten sein.

Das Amt prüft darüber hinaus, ob die Beeinträchtigung dauerhaft oder temporär ist. Ist eine Beeinträchtigung temporär, kann dies eine Verschiebung des Dienstes nach sich ziehen. Bei einer dauerhaften Beeinträchtigung wird die betreffende Person in aller Regel von der Dienstpflicht befreit.

Ersatzabgabe
Jene Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, welche die Wehrpflicht nicht erfüllen und damit weder Militär- noch Zivildienst im vorgeschriebenen Umfang leisten, müssen eine Ersatzabgabe entrichten. Die sogenannte Wehrpflichtersatzabgabe wird vom 19. bis 37. Lebensjahr geschuldet. Die Abgabe beträgt 3% des steuerbaren Einkommens, jedoch mindestens 400 Franken im Jahr. 

Renten und Taggelder der IV, der Unfallversicherung, der beruflichen Vorsorge oder der Krankenversicherung werden dabei vom Einkommen abgezogen. Menschen mit einer erheblichen körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung sind von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit. Doch wer ist damit gemeint?

Wer ist von der Ersatzabgabe befreit?
Von der Abgabe befreit sind Personen, die eine Rente der IV oder der Unfallversicherung beziehen oder eine Hilflosenentschädigung erhalten. Aber auch wer keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat, jedoch in mindestens einer der sechs «Lebensverrichtungen» gemäss IV eingeschränkt ist, ist abgabebefreit. Letztere Regelung tritt insbesondere bei Personen in Kraft, welche keine Rente und keine Hilflosenentschädigung beziehen und dennoch im Alltag auf Unterstützung angewiesen sind. Beispielsweise sind dies Personen mit inkompletter Lähmung. Ebenfalls von der Ersatzabgabe befreit sind Personen, die wegen einer Behinderung als dienstuntauglich eingestuft sind und deren Einkommen das im Einzelfall zu ermittelnde betreibungsrechtliche Existenzminimum um nicht mehr als 100% übersteigt.

Das Verfahren zur Befreiung von der Wehrpflichtersatzabgabe erfolgt in der Regel über die zuständigen Militärbehörden. Allerdings sind die Abläufe von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Einzureichen sind das Dienstbüchlein, die Rentenverfügung oder der Entscheid über die Höhe der Hilflosenentschädigung sowie ein Arztbericht und je nach Kanton ein spezifischer Fra­ge­bogen. Informieren Sie sich in Ihrem Wohnkanton.

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(von Antonietta Di Muro Wipf, Paracontact 4/2024)