Badeunfälle gehören in der Schweiz zu den drei häufigsten Gründen für Rückenmarksverletzungen. Dieser Artikel befasst sich mit der Frage, inwiefern die Betreiberinnen und Betreiber von privaten (zum Beispiel eines Hotels) oder öffentlichen Badeanlagen für Unfälle haften.
Herr X. beobachtet, wie in einem von der Gemeinde betriebenen Strandbad mehrere Badegäste vom Badesteg aus in den See springen. Er beschliesst, es ihnen gleichzutun und springt kopfvoran in den See. Sein Kopf schlägt am Seegrund auf, was eine Tetraplegie zur Folge hat. Die Untersuchung zeigt, dass die Seetiefe für einen solchen Sprung zu gering war. Welche rechtlichen Schritte stehen Herrn X. in diesem Fall offen?
Haftpflicht
Ziel der Haftung ist es, die geschädigte Person in die Lage zu versetzen, in der sie sich befunden hätte, wenn sie keine Verletzung ihrer körperlichen Integrität erlitten hätte. Wird dann die Haftpflicht anerkannt, ist eine Entschädigung zu bezahlen, um den daraus entstandenen Schaden «auszugleichen».
Was sagt das Recht?
Will eine geschädigte Person gegen die Person, die sie für haftbar hält, rechtlich vorgehen, so muss sie beweisen, dass gewisse Voraussetzungen gegeben sind. Grundsätzlich handelt es sich dabei um:
- einen Schaden (im vorliegenden Fall die Folgen einer Rückenmarksverletzung)
- eine unerlaubte Handlung
- den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Elementen
- das Verschulden (je nach Haftung)
Im schweizerischen Recht gibt es mehrere Haftungsgrundlagen. Bei Badeunfällen ist vor allem die Haftpflicht des Werkeigentümers (Art. 58 des Obligationenrechts (OR)) von der vertraglichen Haftung (Art. 97 OR) zu unterscheiden. Denkbar ist auch eine Deliktshaftung (Art. 41 OR).
Beispiel von Herrn X.
Kehren wir zum Beispiel von Herrn X. zurück. Das Bundesgericht durfte sich vor Kurzem mit einem solchen Fall befassen. Dabei kam es zum Schluss, dass die Gemeinde als Betreiberin des Strandbades für die Unfallfolgen haftet (Urteil BGer 4A_450/2021). Im Wesentlichen stellte das Bundesgericht nämlich fest, dass es im Strandbad üblich war, vom Badesteg aus in den See zu springen und der Bademeister das tolerierte. Es stellte auch fest, dass keine Verbotsschilder vorhanden waren, die (Kopf-)Sprünge ins Wasser verboten oder auf die geringe Wassertiefe hingewiesen hätten, wodurch die Badegäste die Gefahr hätten erkennen können. Aus diesen Gründen wurde ein Werkmangel am Badesteg bejaht.
Das Bundesgericht sah bei Herrn X. jedoch auch ein erhebliches Selbstverschulden. Eine erwachsene Person hätte sich unter diesen Umständen vergewissern müssen, ob die Wassertiefe für einen Kopfsprung ausreicht. Aus diesem Grund setzte das Bundesgericht die Haftung der Gemeinde um 40% herab.
Die Sicherheit von Badeanlagen wird unter anderem in den Empfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) thematisiert. Sie konkretisieren objektiv den Begriff der Sicherheit von öffentlichen Badeanlagen, indem mehrere Massnahmen vorgeschlagen werden. Dazu gehören Regeln über die minimale Wassertiefe, das Anbringen von Hinweistafeln oder eine Markierung, die (Kopf-)Sprünge ins Wasser verbietet.
Alle diese Empfehlungen konkretisieren die Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Badeanlagen, die es hinsichtlich der Sicherheit von Badegästen zu beachten gilt. Wie im Fall, den das Bundesgericht zu beurteilen hatte, kann eine genügende Aufsicht entscheidend sein. Aufgrund der Tatsache, dass der Bademeister Kopfsprünge in den See tolerierte, befand das Gericht, dass die Gemeinde entsprechende Sicherheitsmassnahmen hätte treffen müssen.
Wie die Rechtsprechung zeigt, sind die Umstände eines Badeunfalls genau abzuklären, da eine Drittperson für die Unfallfolgen haftbar gemacht werden könnte. Die Art und Weise, wie die entsprechende Anlage genutzt wird, ist zu prüfen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards mit den getroffenen Sicherheitsmassnahmen zu vergleichen. Die persönlichen Umstände spielen ebenfalls eine Rolle. Eine solche Abklärung gehört zum Pflichtenheft des Rechtsdienstes der SPV.
(von Agnès von Beust, Paracontact 2/2023)