Recht
6.3.2025

Korrigendum: Artikel über Pensionierung Paracontact 1/25

Im Beitrag der Rechtsberatung über Pensionierung hat sich leider ein Fehler eingeschlichen. 

Bei den Leistungen der Unfallversicherungen fehlen folgende Präzisierungen (kursiv):

Invalidenrente
Die Höhe der Invalidenrente der Unfallversicherung bleibt nach Erreichen des Referenzalters grundsätzlich gleich. Eine Komplementärrente der Unfallversicherung wird bei Erreichen des Referenzalters nicht neu berechnet. War die versicherte Person im Unfallzeitpunkt jedoch älter als 45 Jahre und ereignete sich der Unfall nach dem 1. Januar 2017, wird die UVG-Rente wie folgt gekürzt (Abb. rechts).

Für Personen, die vor dem 1. Januar 2017 verunfallt sind und die das ordentliche Rentenalter zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 1. Januar 2029 erreicht haben bzw. erreichen werden, gilt eine Spezialregelung: Die Rente wird für jedes weitere, dem Jahr 2025 folgende ganze Jahr um einen Fünftel des Kürzungsbetrages nach dem neuen Recht gekürzt (Übergangsrecht).