Leistungen der Invalidenversicherung
Invalidenrente
Die Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV) wird zum Zeitpunkt des Eintritts ins Pensions- bzw. sogenannte Referenzalter in eine Altersrente der AHV umgewandelt. Diese Altersrente ist mindestens gleich hoch wie die bisherige Invalidenrente (Besitzstandsgarantie).
Zu beachten ist, dass bei einem Ehepaar die Summe der beiden Einzelrenten der Altersversicherung höchstens 150% der Maximalrente betragen darf. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend gekürzt werden.
Hilflosenentschädigung
Auch die Hilflosenentschädigung der IV wird in eine Hilflosenentschädigung der AHV umgewandelt. Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, so wird die Hilflosenentschädigung in der gleichen Höhe weiter ausgerichtet (Besitzstandsgarantie).
Da die Besitzstandsgarantie auch dann gilt, wenn die versicherte Person die Hilflosenentschädigung vor Erreichen des Referenzalters anmeldet, ihr diese dann aber erst nach Erreichen dieses Alters ausgerichtet wird, ist es wichtig, dass das Gesuch noch vor dem Eintritt ins AHV-Alter gestellt wird.
Zu beachten ist Folgendes: Wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person nach Erreichen des Referenzalters verschlechtert, kann die Hilflosenentschädigung der IV trotz Besitzstandsgarantie nicht revidiert und erhöht werden. Tritt die versicherte Person (auch nur vorübergehend!) in ein Alters- oder Pflegeheim ein, wird die Hilflosenentschädigung zudem entsprechend angepasst. Verlässt die versicherte Person zu einem späteren Zeitpunkt das Alters- oder Pflegeheim, um wieder nach Hause zu gehen, wird ihr zwar eine Hilflosenentschädigung zuhause ausgerichtet, aber nach den tieferen Ansätzen der AHV und nicht mehr der IV.
Assistenzbeiträge
Die Besitzstandsgarantie kommt auch bei den Assistenzbeiträgen zur Anwendung. Hat eine Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weiter gewährt.
Damit der Besitzstand bei Assistenzbeiträgen gewährt wird, muss die versicherte Person sich vor dem Referenzalter bei der IV-Stelle angemeldet haben, die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und im Monat vor dem Altersrentenbezug bereits Assistenzstunden in Anspruch genommen haben. Weder das Datum der Rechnung noch der Rückerstattung durch die IV sind relevant. Wenn die IV-Stelle die Verfügung betreffend Assistenzbeiträge vor dem Eintritt ins Referenzalter noch nicht erlassen hat, besteht für die versicherte Person folgende Möglichkeit, um dennoch in den Genuss der Besitzstandsgarantie zu kommen: spätestens im Monat vor dem Altersrentenbezug auf eigenes finanzielles Risiko eine Assistenzperson anstellen und Assistenzstunden in Anspruch nehmen.
Spricht die IV-Stelle der versicherten Person nachträglich einen Assistenzbeitrag zu und liegt die Anmeldung nicht mehr als 12 Monate zurück, kann der Assistenzbeitrag auch rückwirkend für die Zeit zwischen der Anmeldung und dem Datum der Verfügung vergütet werden. Lehnt die IV-Stelle aufgrund fehlender Voraussetzungen den Anspruch auf Assistenzbeiträge ab, muss die versicherte Person sämtliche Kosten für die bezogene Assistenz selber tragen (keine Rückerstattung durch die IV).
Zu beachten ist ferner, dass Assistenzbeiträge nach dem Eintritt ins Rentenalter grundsätzlich nicht mehr erhöht werden können. Sie können hingegen von der Versicherung reduziert werden, wenn der Assistenzaufwand in erheblicher Weise nicht mehr auf die Behinderung, sondern das Alter zurückzuführen ist.
Hilfsmittel
Bei einem Hilfsmittel kommt es nicht darauf an, wann es beantragt wird, sondern, wann es im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand zum ersten Mal angezeigt war. War das Hilfsmittel bereits vor dem Erreichen des Referenzalters angezeigt und sind die Voraussetzungen für dieses Hilfsmittel weiterhin erfüllt, hat die versicherte Person Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die Versicherung.
Ist der Bedarf nach dem Hilfsmittel erst im AHV-Alter entstanden, hat die versicherte Person Anspruch auf das Hilfsmittel, sofern dieses in der Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung aufgeführt ist und die jeweiligen Voraussetzungen für die Zusprache des Hilfsmittels erfüllt sind.
Solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind, bleibt der Anspruch auf Hilfsmittel grundsätzlich in derselben Art und im selben Umfang wie vor dem Erreichen des Referenzalters bestehen (Besitzstandsgarantie). Beispiel: Verfügte die versicherte Person vor Eintritt ins AHV-Alter über ein invaliditätsbedingt angepasstes Motorfahrzeug, hat sie auch nach der Pensionierung im selben Umfang wie bisher Anspruch auf eine invaliditätsbedingte Abänderung des Fahrzeugs. Hilfsmittel, die ausschliesslich an die Erwerbstätigkeit gekoppelt sind, werden hingegen nach Eintritt ins AHV-Alter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht mehr gewährt.
Leistungen der Unfallversicherungen
Invalidenrente
Die Höhe der Invalidenrente der Unfallversicherung bleibt nach Erreichen des Referenzalters grundsätzlich gleich. Eine Komplementärrente der Unfallversicherung wird bei Erreichen des Referenzalters nicht neu berechnet. War die versicherte Person im Unfallzeitpunkt jedoch älter als 45 Jahre und ereignete sich der Unfall nach dem 1. Januar 2017, wird die UVG-Rente wie folgt gekürzt (Abb. rechts).
Für Personen, die vor dem 1. Januar 2017 verunfallt sind und die das ordentliche Rentenalter zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 1. Januar 2029 erreicht haben bzw. erreichen werden, gilt eine Spezialregelung: Die Rente wird für jedes weitere, dem Jahr 2025 folgende ganze Jahr um einen Fünftel des Kürzungsbetrages nach dem neuen Recht gekürzt (Übergangsrecht).
Hilflosenentschädigung
Bei Erreichen des Referenzalters wird die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung im bisherigen Umfang weiter ausgerichtet. Sie kann jedoch nicht mehr revidiert, mithin erhöht werden.
Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Hilfsmittel, Heilbehandlungen, Transportkosten)
Bis September 2023 waren Pflegeleistungen und Kostenvergütungen durch die Unfallversicherung bei teilinvaliden Rentenbezügern und Rentenbezügerinnen altersmässig befristet. Mit Eintritt ins AHV-Alter und Aufhebung der Erwerbstätigkeit fielen diese Leistungen der Unfallversicherung weg, woraufhin grundsätzlich die Krankenkasse für die Erteilung dieser Leistungen zuständig wurde. Anders war dies bei vollinvaliden, das heisst nicht erwerbstätigen Rentenbezügern und Rentenbezügerinnen. Diese Personen hatten grundsätzlich auch nach Erreichen des Pensionsalters Anspruch auf Pflegleistungen und Kostenvergütungen.
Diese Praxis stellte eine störende Ungleichbehandlung zwischen teilinvaliden beziehungsweise -erwerbstätigen und vollinvaliden, mithin nicht erwerbstätigen Personen dar.
Mit Urteil vom 21. September 2023 hob das Bundesgericht diese Ungleichbehandlung erfreulicherweise auf. Das Bundesgericht kam in seinem Urteil BGE 149 V 224 zum Schluss, dass der Wortlaut des Gesetzes, dessen Entstehungsgeschichte, Kontext und Sinn und Zweck sowie die Gleichbehandlung von voll- und teilinvaliden Rentenbeziehenden gegen eine altersmässige Befristung der Leistungen für teilinvalide Rentenbeziehende sprechen. Gemäss Bundesgericht sei die obligatorische Unfallversicherung verpflichtet, auch über das Pensionsalter der teil- oder vollinvaliden versicherten Person hinaus die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu erbringen.
Mit Blick auf diese Rechtsprechung empfiehlt es sich daher, mit der Unfallversicherung Kontakt aufzunehmen und die Vergütung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen auch über das Pensionierungsalter hinaus zu verlangen.
(Von Marina V’Kovski, Rechtsanwältin, Paracontact 1/2025)