Die bisher gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS) ermittelten hypothetischen Löhne (sogenannte LSE-Tabellen) werden pauschal um 10% reduziert. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) verabschiedet und per 1.1.2024 in Kraft gesetzt.
Der Anspruch auf eine IV-Rente setzt voraus, dass eine versicherte Person aufgrund Geburtsgebrechen, Unfall oder Krankheit langdauernd und im Umfang von mindestens 40% in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Bei vollerwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs. Dabei wird das Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (sog. Valideneinkommen) mit dem zumutbaren Einkommen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung (sog. Invalideneinkommen) verglichen.