Gute Neuigkeiten aus Luzern: mit Urteil BGer 9C_480/2022 vom 29. August 2024 hat das Bundesgericht entschieden, dass sich die Pflegebeiträge nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) «durchaus komplementär zur Hilflosenentschädigung» der Invalidenversicherung verhalten.
Das Bundesgericht kommt damit zum Schluss, dass die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung und die Pflegebeiträge der Krankenkassen nicht gleichartig sind. Die versicherten Personen müssen sich folglich die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (im Unterschied zu diejenigen der Unfallversicherungen) weder ganz noch teilweise an die Pflegebeiträge der Krankenkassen anrechnen lassen.
Das Institut für Rechtsberatung wird in der Frühlingsausgabe des Paracontact einlässlich zum eingangs erwähnten Bundesgerichtsurteils Stellung nehmen.