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    Rechtsberatung
    30.10.2023

    Bundesgerichtsurteil: Keine altersmässige Befristung der Leistungen für teilinvalide Rentenbeziehende

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde einer teilinvaliden Rentenbeziehenden gut deren gesetzliche Leistungen von der Unfallversicherung auf das ordentliche Rentenalter eingestellt wurden.

    Im Wesentlichen hat das Bundesgericht entschieden, dass obligatorische Unfallversicherungen die gesetzlichen Leistungen ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters nicht einstellen dürfen. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Kontext und teleologische Betrachtungsweise von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c UVG überwiegend gegen eine altersmässige Befristung der Leistungen für teilinvalide Rentenbeziehende sprechen.

    Das Urteil betrifft nicht zuletzt auch viele Menschen mit Querschnittlähmung und verbessert deren Leistungsanspruch gegenüber den obligatorischen Unfallversicherungen. Konkret sind vom Urteil diejenigen Personen betroffen, welche wegen einer (ausgeübten oder nicht ausgeübten) zumutbaren Teilerwerbsfähigkeit lediglich eine Teilrente der obligatorischen Unfallversicherung beziehen. Aufgrund des Urteils vom 21. September 2023 werden die Unfallversicherungen die gesetzlichen Leistungen (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen) nicht mehr einstellen können, wenn teilinvalide Rentenbeziehende das ordentliche Rentenalter erreichen.

    Das Urteil wurde nicht vom Institut für Rechtsberatung (IRB) der SPV erstritten. Zum selben Thema ist jedoch bei einem Kantonsgericht eine Beschwerde des IRB hängig. Die Beschwerde dürfte aufgrund des Bundesgerichtsurteils gutgeheissen werden.